Bildungsabschlüsse
Abschlüsse der Sekundarstufe I
An der Arnold-Freymuth-Gesamtschule werden alle Abschlüsse, die nach der 10. Klasse möglich sind, vergeben. Es gelten die Versetzungsbestimmungen für Gesamtschulen (§ 28 Abs. 1 APO SI):
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Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung in die Klassen 6 bis 9 über. Die Klassenkonferenz soll den Verbleib in der bisherigen Klasse empfehlen, wenn die Schülerin oder der Schüler dadurch besser gefördert werden kann. Diese Empfehlung ist mit den Eltern zu beraten. Der Empfehlung der Klassenkonferenz wird entsprochen, sofern die Eltern nicht schriftlich widersprechen.
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Eine Schülerin oder ein Schüler wird in die Klasse 10 versetzt, wenn die Bedingungen für die Vergabe des Hauptschulabschlusses (§ 40 Absatz 3) erfüllt sind.
Informationen zur Fachleistungsdifferenzierung
An einer Gesamtschule lernst Du mit den Mitschülerinnen und Mitschülern so lange wie möglich im Klassenverband. Ab der 7. Klasse beginnt die Differenzierung nach Leistung. Dann wird in einzelnen Fächern in sogenannten Grund- und Erweiterungskursen gelernt.
Worin die Unterschiede bestehen, wie die Zuordnung erfolgt und was das für Deinen Abschluss bedeutet, erfährst Du in dem hier verlinkten Infoblatt.
Hauptschulabschluss nach Klasse 9
Der Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) ist Voraussetzung für eine Versetzung in die Klasse 10.
Hauptschulabschluss (§§ 22, 25 u. 28 Abs. 2)
Hinweise:
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Defizite bleiben in allen Sprachen außer in Englisch unberücksichtigt.
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Für die Versetzung in die Klasse 10 können in Fächern, in denen die Leistungen in E-Kursen erbracht wurden, die Mindestanforderungen um eine Notenstufe unterschritten werden. (VV zu § 40 Abs. 2).
Nachprüfungen (§§ 23 u. 44)
Eine Nachprüfung kann abgelegt werden, wenn durch eine Verbesserung einer Note um eine Notenstufe ein Abschluss oder eine Berechtigung erlangt werden kann.
Hauptschulabschluss nach Klasse 10
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (§§ 22, 25 u. 28 Abs. 2)
Hinweise:
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Defizite bleiben in allen Sprachen außer in Englisch unberücksichtigt.
Nachprüfungen (§§ 23 u. 44)
Eine Nachprüfung kann abgelegt werden, wenn durch eine Verbesserung einer Note um eine Notenstufe ein Abschluss oder eine Berechtigung erlangt werden kann.
Eine Nachprüfung ist nicht in einem Fach möglich, in dem eine zentrale Abschlussprüfung abgelegt wurde und auch nicht, um einen Ausgleich zu erreichen.
Mittlerer Bildungsabschluss (Fachoberschulreife)
Abschlussrelevante Noten:
Im Wahlpflichtfach muss die Note mindestens ausreichend sein.
Erlaubte Minderleistungen:
Eine Minderleistung kann in der jeweiligen Fächergruppe ausgeglichen werden. Ein übriges Fach kann um 2 Noten unterschritten werden.
Mittlerer Bildungsabschluss (Fachoberschulreife) mit Qualifikation für die gymnasiale Oberstufe
Abschlussrelevante Noten:
Im Wahlpflichtfach muss die Note mindestens befriedigend sein.